Familiennachzug (Kostenentscheid) | Fremdenpolizei
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurtei- lung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643).
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E. 2 Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aussergerichtli- che Entschädigung für das Beschwerdeverfahren U 18 33 vor dem Verwal- tungsgericht neu zu verlegen.
E. 3 Im Urteil U 18 33 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Beschwerdeführer die Gerichtskassen übernehmen lassen. Weiter wurde der auf Kosten des Staates bestellte Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer aussergerichtlich pauschal mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
E. 4 Mit dem bundesgerichtlichen Urteil werden Obsiegen und Unterliegen im vorinstanzlichen Verfahren vertauscht. Zudem liegt kein Fall der unentgelt- lichen Prozessführung mehr vor. Deshalb gehen die Gerichtskosten neu in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG im Umfang von Fr. 1'500.-- neu zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG). Neu ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 VRG). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist weder eine Honorarvereinbarung noch eine Ho- norarrechnung eingegangen. Bei der Zusprechung von pauschal Fr. 2'000.-
- (inkl. MWST) ist das Gericht von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus- gegangen. Dieser beträgt nunmehr Fr. 240.--, also 20% mehr. Das Gericht rundet daher ermessensweise die Parteientschädigung um diese 20% auf und spricht neu pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. MWST und Spesen) als Ent- schädigung zu. In Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann das streitberufene Gericht die Kosten regeln oder die Sache an die Vorin- stanz (DJSG) zurückweisen, damit diese das selber macht. Im konkreten Fall wird die Sache in diesem Punkt an das DJSG zurückgewiesen, und zwar deshalb, weil das Gericht selber den notwendigen Aufwand im vorin- stanzlichen Verfahren weniger gut abschätzen kann und zudem dort ein anderer Anwalt – wenn auch aus derselben Kanzlei – tätig war.
- 4 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens U 18 33 vor Verwaltungsge- richt von total Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG).
- Rechtsanwalt Martin Lehmann wird für das Beschwerdeverfahren U 18 33 zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zugesprochen.
- Die Sache wird zwecks Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren an das DJSG zurückgewiesen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 102
1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Familiennachzug (Kostenentscheid)
- 2 - Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020 wurde die Beschwerde von A._____ und B._____ gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. November 2018 (U 18 33) in Sachen Familiennachzug gutgeheissen; das Bundesgericht hob das be- treffende Verwaltungsgerichtsurteil auf und das Amt für Migration und Zivil- wesen des Kantons Graubünden angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 4 Dispositiv). Für das bundes- gerichtliche Verfahren hatte der Kanton Graubünden den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Ziff. 4 Dispositiv). Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegange- nen Verfahrens wurde die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziff. 5 Dispositiv). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurtei- lung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643).
- 3 - 2. Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aussergerichtli- che Entschädigung für das Beschwerdeverfahren U 18 33 vor dem Verwal- tungsgericht neu zu verlegen. 3. Im Urteil U 18 33 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Beschwerdeführer die Gerichtskassen übernehmen lassen. Weiter wurde der auf Kosten des Staates bestellte Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer aussergerichtlich pauschal mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt. 4. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil werden Obsiegen und Unterliegen im vorinstanzlichen Verfahren vertauscht. Zudem liegt kein Fall der unentgelt- lichen Prozessführung mehr vor. Deshalb gehen die Gerichtskosten neu in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG im Umfang von Fr. 1'500.-- neu zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG). Neu ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 VRG). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist weder eine Honorarvereinbarung noch eine Ho- norarrechnung eingegangen. Bei der Zusprechung von pauschal Fr. 2'000.-
- (inkl. MWST) ist das Gericht von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus- gegangen. Dieser beträgt nunmehr Fr. 240.--, also 20% mehr. Das Gericht rundet daher ermessensweise die Parteientschädigung um diese 20% auf und spricht neu pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. MWST und Spesen) als Ent- schädigung zu. In Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann das streitberufene Gericht die Kosten regeln oder die Sache an die Vorin- stanz (DJSG) zurückweisen, damit diese das selber macht. Im konkreten Fall wird die Sache in diesem Punkt an das DJSG zurückgewiesen, und zwar deshalb, weil das Gericht selber den notwendigen Aufwand im vorin- stanzlichen Verfahren weniger gut abschätzen kann und zudem dort ein anderer Anwalt – wenn auch aus derselben Kanzlei – tätig war.
- 4 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens U 18 33 vor Verwaltungsge- richt von total Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG). 2. Rechtsanwalt Martin Lehmann wird für das Beschwerdeverfahren U 18 33 zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zugesprochen. 3. Die Sache wird zwecks Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren an das DJSG zurückgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]